Rechtsprechung
BAG, 18.11.2010 - 6 AZR 454/09 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
Kinderbezogener Zuschlag bei Neueinstellung
- openjur.de
Kinderbezogener Zuschlag bei Neueinstellung; TV-Ärzte KAH
- Bundesarbeitsgericht
Kinderbezogener Zuschlag bei Neueinstellung - TV-Ärzte KAH
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 611 Abs 1 BGB, § 1 TVG
Kinderbezogener Zuschlag bei Neueinstellung - TV-Ärzte KAH - rechtsprechung-im-internet.de
§ 611 Abs 1 BGB, § 1 TVG
Kinderbezogener Zuschlag bei Neueinstellung - TV-Ärzte KAH - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Auslegung von Tarifverträgen; Kinderbezogener Zuschlag bei Neueinstellung; Anknüpfung an die bisherige Regelung zu Ortszuschlag
- bag-urteil.com
Kinderbezogener Zuschlag bei Neueinstellung - TV-Ärzte KAH
- rewis.io
Kinderbezogener Zuschlag bei Neueinstellung - TV-Ärzte KAH
- rewis.io
Kinderbezogener Zuschlag bei Neueinstellung - TV-Ärzte KAH
- rewis.io
Kinderbezogener Zuschlag bei Neueinstellung - TV-Ärzte KAH
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auslegung von Tarifverträgen; Kinderbezogener Zuschlag bei Neueinstellung; Anknüpfung an die bisherige Regelung zu Ortszuschlag
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 30.09.2008 - 25 Ca 176/08
- LAG Hamburg, 13.05.2009 - 5 Sa 106/08
- BAG, 18.11.2010 - 6 AZR 454/09
Papierfundstellen
- NZA 2011, 536
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 19.09.2007 - 4 AZR 670/06
Protokollnotiz und Tarifvertrag
Auszug aus BAG, 18.11.2010 - 6 AZR 454/09
Selbst wenn die Tarifvertragsparteien nur eine solche Klarstellung beabsichtigt hätten, hätte dieser Wille im Tarifwortlaut keinen Niederschlag gefunden und könnte deshalb bei der Tarifauslegung nicht berücksichtigt werden (vgl. BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110) . - BAG, 09.10.2003 - 6 AZR 512/02
Vergütung von Rufbereitschaft
Auszug aus BAG, 18.11.2010 - 6 AZR 454/09
Bereits der Wortlaut der Regelung, auf den es bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst ankommt (vgl. 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 15, BAGE 124, 284; 9. Oktober 2003 - 6 AZR 512/02 - BAGE 108, 72, 74) , spricht dafür, dass die Regelung in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH keine Besitzstandregelung für bereits vor dem 1. Januar 2007 beschäftigte Ärztinnen und Ärzte ist, sondern der Anspruch auf kinderbezogenen Zuschlag auch nach dem 31. Dezember 2006 eingestellten Ärztinnen und Ärzten zustehen kann. - BAG, 25.10.2007 - 6 AZR 95/07
Tarifauslegung - Bestimmung des Vergleichsentgelts
Auszug aus BAG, 18.11.2010 - 6 AZR 454/09
Bereits der Wortlaut der Regelung, auf den es bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst ankommt (vgl. 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 15, BAGE 124, 284; 9. Oktober 2003 - 6 AZR 512/02 - BAGE 108, 72, 74) , spricht dafür, dass die Regelung in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH keine Besitzstandregelung für bereits vor dem 1. Januar 2007 beschäftigte Ärztinnen und Ärzte ist, sondern der Anspruch auf kinderbezogenen Zuschlag auch nach dem 31. Dezember 2006 eingestellten Ärztinnen und Ärzten zustehen kann. - LAG Hamburg, 13.05.2009 - 5 Sa 106/08
Auszug aus BAG, 18.11.2010 - 6 AZR 454/09
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. Mai 2009 - 5 Sa 106/08 - aufgehoben.
- BAG, 16.12.2010 - 6 AZR 437/09
Überleitung in den TV-BA - Gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss
Sie bindet den Anspruch auf einen erhöhten individuellen Übergangsbetrag ihrem Wortlaut nach, auf den es bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst ankommt (vgl. 18. November 2010 - 6 AZR 454/09 -; 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 15, BAGE 124, 284; 9. Oktober 2003 - 6 AZR 512/02 - BAGE 108, 72, 74) , mit der Formulierung "...erhöht sich der individuelle Übergangsbetrag..." daran, dass die/der Beschäftigte bereits vor der Erhöhung Anspruch auf einen individuellen Übergangsbetrag hatte.